Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 100 Leistung des Versicherers
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 100 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 27.09.2016 – 9 U 26/16Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 – 11 U 43/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.12.2021 – 4 U 252/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2021 – 7 U 33/19Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 24.01.2024 – 21 O 380/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 31.10.2019 – 9 U 77/17
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.02.2026 – 101 VA 160/25Akteneinsicht Dritter: Rechtliches Interesse der versicherten Person einer D&O-Versicherung an der Einsicht in die Prozessakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- OLG Karlsruhe, 02.12.2025 – 12 U 47/25
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